Sparen Sie mit energetischer Sanierung Steuern

Das Beheizen unserer Wohn- und Arbeitsräume verbraucht ca. 40% unseres Energieverbrauchs. Ein besonders großes Einsparpotential findet sich dabei in der Sanierung älterer Gebäude. Durch den Austausch von Fenstern oder Außentüren können Sie große Einsparungen vornehmen und das Beste daran ist, dass diese Maßnahmen ausdrücklich zu den förderfähigen Maßnahmen des Klimaschutzpakets gehören.
Die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen ist seit 01.01.2020 in Kraft.
Eine Voraussetzung für die Förderung ist die ausschließlich Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und das die Gebäude älter als 10 Jahre sein müssen. Vermietete Objekte werden also nicht gefördert, aber bei gemischter Nutzung (wie bspw. einer Einliegerwohnung im selbstgenutzten Wohnhaus) kann eine Aufteilung der Sanierungsmaßnahmen auf getrennte Projekte gemacht werden, da die Maßnahmen für den selbstgenutzten Teil förderfähig sind.


Voraussetzungen für die steuerliche Förderung:


das Gebäude muss in der Europäischen Union liegen

der Baubeginn muss vor mehr als zehn Jahre liegen die Eigennutzung des Objekts muss gegeben sein

die Baumaßnahmen müssen nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01. Januar 2030 abgeschlossen sein

der U-Wert (Dämmwert, in W/(m²K)) der Außenwand / des Daches muss niedriger sein als der U-Wert der neuen Fenster und Türen

die Fenster, Balkon- und Terrassentüren haben einen U-Wert von max. 0,95 (bei barrierefreier oder einbruchssicherer Ausführung von max. 1,1)

die Außentüren haben einen U-Wert von max. 1,3

die Sanierungsmaßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, mit Bescheinigung ( ein amtlich vorgeschriebenes Muster der Finanzverwaltung ) und ordentlicher Rechnung

die Steuerermäßigungen sind nur möglich, wenn die Sanierungsaufwendungen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, sonstige Steuerbegünstigung, oder -ermäßigung, bzw. als öffentlich geförderte Maßnahme geltend gemacht worden

es ist keine Kombination von KfW-Förderungen und dieser Steuervergünstigung möglich

Steuerliche Absetzung:


Die Kosten können Sie erstmals in dem Kalenderjahr, in dem die Sanierung abgeschlossen wird, geltend machen. Ist ein Objekt förderfähig, erfolgt die Erstattung im Rahmen der folgenden drei Einkommensteuererklärungen:


Im ersten Kalenderjahr 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch 14.000 €

Im zweiten Kalenderjahr 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch 14.000 €

Im dritten Kalenderjahr weitere 6% der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 €

Der max. Förderbetrag liegt bei 20% der gesamten Aufwendungen, jedoch höchstens bei 40.000€ im Laufe von drei Jahren.


Hinweis: Eine Erstattung gilt als Ermäßigung auf die Einkommenssteuer, das heißt ist Ihre Steuerschuld geringer ist als die Höhe der Erstattung ist eine KfW-Förderung die sinnvollere Alternative. Hierbei empfiehlt es sich, einen Energieberater hinzu zuziehen.


Wenn Sie ausführlichere Informationen zu dem Thema wünschen, dann rufen Sie uns unter 0611/778350 an.


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